Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 247 Beitragssatz aus der Rente
Stand: 10.06.2019
Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.
Wird zitiert von 93 Entscheidungen zu § 247 SGB V →
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Nach Gewicht
- BSG, 18.12.2001 – B 12 RA 2/01 RZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2006 – L 11 KR 3814/06Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 153/00Zitiert von 1
- BSG, 21.01.2009 – B 12 R 1/07 RGesetzliche Kranken- und Rentenversicherung: Kein Anspruch eines Rentners auf Rentenerhöhung zum 1. 7. 2005 und Verfassungsmäßigkeit des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 21.01.2009 – B 12 R 11/06 RZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 – L 4 KR 2901/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.05.2026 – B 6a KR 23/25 B
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
- VG Hamburg, 16.07.2025 – 21 K 1151/25
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